AGB


Lieferbedingungen der FRIATEC Aktiengesellschaft - Division Rheinhütte Pumpen

FRIATEC AG Lieferbedingungen - Division Rheinhütte Pumpen

  1. Geltungsbereich
    Für alle Lieferungen gelten unsere nachstehenden Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Angebot- Angebotsunterlagen-Vertragsabschluss
    1. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    3. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
    4. Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.
  3. Preise- und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf-grund von Tarifabschlüssen oder Metallpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Tritt bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung eine neue Preisliste in Kraft, so sind wir berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis zu berechnen.
    5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  4. Lieferzeit
    1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller in diesem Fall den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
    4. Kommen wir in Lieferverzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, bleibt unberührt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, sofern kein Fixgeschäft oder Wegfall des Interesses an der Vertragserfüllung vorliegt.
    5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
  5. Gefahrübergang, Abnahme
    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie die Anlieferung oder Aufstellung übernommen oder die Tragung der Versandkosten zugesagt hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Be-steller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die Ware zu versichern und die Kosten hierfür dem Besteller in Rechnung zu stellen.
    3. Sind ein Probelauf oder die Abnahme am Aufstellungsort vereinbart, so haben sie spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Versand stattzufinden. Für die Abnahme sind neben den besonders vereinbarten Bestimmungen die VDI- bzw. DIN-Regeln für Leistungsversuche und Abnahme sinngemäß anzuwenden. Wir sind berechtigt, vor den Abnahme- und Leistungsversuchen am Aufstellungsort die gesamte Anlage zu untersuchen und zu verlangen, dass sie nötigenfalls in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht wird. Ferner können wir entsprechende Vorversuche durchführen.
    4. Elektromotore, Getriebe oder sonstige Teile, die der Besteller uns zum Zusammenbau mit dem Liefergegenstand zugehen lässt, werden auf Gefahr des Besteller verwahrt. Der Besteller ist verpflichtet, diese Teile gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäfts-gangs weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
    3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach unseren Verkaufspreisen.
    4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-wert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
    5. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und ihm die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen den Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
    7. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
    8. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware solange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt.
  7. Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist
    1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
    2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben oder Ersatz liefern, hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt.
    3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:

      1. bei der Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben, 5 Jahre,
      2. bei Lieferung sonstiger neuer Ware an Unternehmer 1 Jahr,
      3. bei der Lieferung gebrauchter Ware an Unternehmen sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
      Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache.
    4. Mängelansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen nicht:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, unzulässige Betriebsweise, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse; sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
    5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für jede ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
  8. Haftungsbegrenzung
    1. Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Für sonstige Schäden gilt folgendes:

      1. für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
      2. für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahr-lässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal € 20.000.- für Ersatzteillieferungen , bis maximal € 50.000.- für Pumpenaggregate, bzw. bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
      3. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
    3. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache übernommen haben.
    4. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadens-ersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  9. Abtretungsverbot
    Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

  10. Anwendbares Recht, Leistungsort, Gerichtsstand
    1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    3. Gerichtsstand ist Wiesbaden, sofern der Besteller Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.